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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Logando für Geschäftskunden, (Stand: 07/2023)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Firma Logando Display & Media Solutions GmbH, Pötzschker Weg 10, 04179 Leipzig („LOGANDO“) erbringt ihre Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist (wie z.B. auch beim Kauf über ebay). Soweit im Folgenden von Leistung bzw. Leistungen gesprochen wird, werden darunter alle Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art durch LOGANDO an den Kunden verstanden.

(2) LOGANDO erbringt aufgrund dieser AGB keine Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Die AGB gelten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Leistungen auch für alle vorvertraglichen Schuldverhältnisse sowie für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für einen künftigen Vertrag gilt nicht die vorliegende, sondern eine neuere Fassung der AGB, wenn LOGANDO den Kunden vor oder spätestens bei Vertragsschluss über das Vorliegen der neueren Fassung und darüber informiert hat, wie der Kunde auf einfache Art vom Inhalt Kenntnis nehmen kann.

(3) Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies LOGANDO vor oder bei Vertragsschluss schriftlich anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn LOGANDO ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn LOGANDO auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

(4) Zwischen den Parteien kommt auch im Falle wiederholter Belieferung kein Vertragshändlervertrag oder sonstiger Vertriebsvertrag zustande. Ebenso sind weder eine Exklusivität noch ein Gebietsschutz vereinbart. Derartige Abreden bedürfen zwingend der schriftlichen Form; dies gilt ebenso für eine Vereinbarung über den Verzicht auf die schriftliche Form. Die Anwendung, auch die analoge Anwendung, von Handelsvertreterrecht ist ausgeschlossen.

§ 2 Definitionen

Im Sinne dieser AGB ist oder sind

  1. Arbeitstag Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage in Sachsen sowie mit Ausnahme des 24.12. und 31.12.;
  1. Bestellung ein verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Einzelvertrags;
  1. Einzelvertrag der im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AGB geschlossene Vertrag;
  1. Fehler eine Funktionsbeeinträchtigung auch insoweit, als diese keinen „Mangel“ im Sinne des Gesetzes darstellt;
  1. freie Lizenz eine unentgeltliche Nutzungslizenz, die die Nutzung, Weiterverbreitung und Änderung urheberrechtlich geschützter Werke unter bestimmten und in den Lizenzbedingungen näher bestimmten Voraussetzungen erlaubt (z.B. bei Open Source Software unter der BSD-Lizenz oder bei Bildern unter der Creative Commons License);
  1. übliche Geschäftszeiten 9 bis 18 Uhr (MEZ) an Arbeitstagen.
 

§ 3 Einzelvertrag

Ein Einzelvertrag und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt durch eine Auftragsbestätigung von LOGANDO, durch schlüssiges Handeln, insbesondere wenn LOGANDO nach der Bestellung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt, oder dadurch zustande, dass der Kunde ein verbindliches Angebot von LOGANDO annimmt. Die Produkt- und Leistungsbeschreibungen von LOGANDO stellen noch kein verbindliches Angebot dar. Der Kunde hält sich an Bestellungen 14 Tage gebunden.

§ 4 Inhalt der Leistungen von LOGANDO

  • (1) Der konkrete Inhalt der von LOGANDO geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen.

    (2) LOGANDO ist zu geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Leistungserbringung berechtigt, soweit diese die Qualität der Leistung nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.

    (3) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen und stellen keine Garantie von Beschaffenheiten dar. Die Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie kann wirksam nur durch einen Geschäftsführer oder Prokuristen von LOGANDO erklärt werden. Sonstige Mitarbeiter von LOGANDO sind zur Erklärung von Garantien nicht befugt.

    (4) Solange Leistungen von LOGANDO für den Kunden kostenfrei sind, sind die Leistungen von LOGANDO rein freiwillig und der Kunde hat keinen Anspruch gegen LOGANDO auf Fortführung der Leistungen. LOGANDO behält sich vor, die kostenfreien Leistungen jederzeit ohne Vorankündigung einzustellen.

    (5) LOGANDO darf seine Leistungen auch durch Dritte erbringen.

    (6) Alle Mitarbeiter, die LOGANDO bei oder für den Kunden, verbleiben, unabhängig davon, ob sie auf längere Zeit bei dem Kunden eingesetzt werden, organisatorisch bei LOGANDO. Ausschließlich LOGANDO ist gegenüber seinen Mitarbeitern weisungsbefugt. Etwaige Anweisungen durch den Kunden gelten nur als Anregungen und sind nur dann verbindlich, wenn LOGANDO diese Anregungen aufgreift und als verbindliche Anweisung an seine Mitarbeiter weitergibt. Der Kunde wird Anregungen wegen der zu erbringenden Leistung ausschließlich dem von LOGANDO benannten verantwortlichen Ansprechpartner und/oder dessen Stellvertreter (Ziff. VI. § 48) übermitteln. Die von LOGANDO eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden ein, auch soweit sie Leistungen in den Räumen des Kunden erbringen.

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§ 5 Ort der Leistungserbringung durch LOGANDO

Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag erbringt LOGANDO sämtliche Leistungen am Geschäftssitz von LOGANDO. Soweit die Leistungserbringung einen Zugriff auf die Systeme des Kunden erfordert, erfolgt dies grundsätzlich im Wege der Fernwartung.

§ 6 Vergütung, Nebenkosten

(1) Die Preise ergeben sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen.

(2) Für den Fall des Fehlens einer ausdrücklichen Preisabrede ergeben sich die Preise aus der im Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrags geltenden aktuellen Preisliste, die jederzeit bei LOGANDO angefordert werden kann.

(3) Haben die Parteien im Rahmen der Vergütung nach Aufwand Tagessätze bzw. Personentage bestimmt, so schuldet LOGANDO insoweit die Leistung von höchstens acht Personenstunden an einem Kalendertag. Leistet LOGANDO darüberhinausgehende Personenstunden an einem Kalendertag, so sind diese zeitanteilig zusätzlich zu vergüten, es sei denn, die Zeitüberschreitung widerspricht dem erkennbaren Wunsch des Kunden oder seinem objektiven Interesse. Bei der Vereinbarung von Stundensätzen werden diese je angefangene 15 Minuten vergütet.

(4) Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der Kosten der Versicherung, der Verpackung und des Versands, der im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr gegebenenfalls anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle, der Nebenkosten des Geldverkehrs sowie der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(5) Sofern nicht anders vereinbart trägt der Kunde gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisezeiten sind zu vergüten.

(6) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von LOGANDO getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten, die von LOGANDO für seine Leistungen verlangten, Vergütungssätze als üblich.

(7) Kosten, die durch nachträgliche, vom Kunden veranlasste Änderungen des Leistungsinhalts bedingt sind, werden gesondert berechnet.

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§ 7 Zahlung und Verzug

    • (1) Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen von LOGANDO sofort fällig und zur Vermeidung eines Verzugs, spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung und ohne Abzug zu zahlen. Im Falle einer zulässigen Teillieferung kann diese sofort fakturiert werden. Die Rechnungsstellung kann auf elektronischem Weg erfolgen. Soweit Zahlung im Voraus vereinbart ist, erfolgt die Leistung durch LOGANDO erst nach Zahlungseingang.

      (2) Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Zahlung laufender Vergütungen das Folgende. Soweit die Vergütung

      a)         unabhängig von dem Umfang der Nutzung oder sonstigen Variablen ist, ist diese jeweils monatlich im Voraus zu zahlen; bei einem Vertragsbeginn bzw. Vertragsende im laufenden Kalendermonat besteht die Zahlungspflicht anteilig;

      b)         abhängig von dem Umfang der Nutzung oder sonstigen Variablen ist, erfolgt die Abrechnung jeweils nach Ende des Abrechnungsmonats.

      (3) Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten.

      (4) Gerät der Kunde in Verzug, so werden dem Kunden von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt LOGANDO vorbehalten. Sonstige Rechte von LOGANDO bleiben unberührt; dies gilt insbesondere auch für die Leistungsverweigerungsrechte von LOGANDO aus §§ 273 und 320 BGB sowie das Recht von LOGANDO zur Kündigung aus wichtigem Grund.

      (5) LOGANDO ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist LOGANDO berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

      (6) Alle Zahlungen erfolgen in Euro und vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag durch Überweisung auf ein von LOGANDO benanntes Konto. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn LOGANDO über den Betrag verfügen kann.

      (7) Wenn LOGANDO Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv in Frage stellen, insbesondere der Kunde die Zahlungen einstellt oder eine Lastschrift in Ermangelung ausreichender Deckung zurückgegeben wird, ist LOGANDO berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. LOGANDO ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

      (8) LOGANDO ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von LOGANDO erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen.

§ 8 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

(1) Liefer- und Leistungstermine oder -fristen werden als unverbindlich vereinbart. Sollen sie ausnahmsweise verbindlich sein, so bedarf dies einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung. Der für die zu erbringenden Leistungen vorgesehene Zeitplan kann im Einzelvertrag geregelt werden. Sofern ein Versand vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) Für eine Unmöglichkeit der Leistung oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen jeglicher Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Pandemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Verzögerungen bei der Erteilung von Genehmigungen, Bestätigungen oder ähnlicher Anforderungen insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Außenwirtschaftsrecht, behördliche Anordnungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, auch wenn sie bei Lieferanten von LOGANDO oder deren Unterlieferanten eintreten, Probleme mit Produkten Dritter (z.B. Änderungen oder Ausfälle von Schnittstellen angebundener Drittsoftware) –, welche LOGANDO nicht zu vertreten hat, haftet LOGANDO nicht. LOGANDO wird den Kunden unverzüglich über solche Umstände informieren.

(3) Soweit von LOGANDO nicht zu vertretende Ereignisse im Sinne von Absatz 2 LOGANDO die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung und das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist LOGANDO berechtigt, sich von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung zu lösen; eine für den nicht erfüllten Teil bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird LOGANDO unverzüglich erstatten. Führen solche Ereignisse zu Hindernissen von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. LOGANDO wird dem Kunden die voraussichtlichen neuen Termine bzw. Fristen unverzüglich mitteilen. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. Ebenso bleiben die zugunsten von LOGANDO bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB unberührt.

(4) Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt, oder der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet. Ein Recht des Kunden zum Rücktritt bzw. zur Kündigung ist in diesen Fällen jedoch ausgeschlossen.

(5) Vereinbaren die Parteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

§ 9 Mahnung und Nachfristsetzung des Kunden, Verschuldenserfordernis bei Rücktritt bzw. Kündigung

    • (1) Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches infolge Leistungsstörungen (z.B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund oder Schadensersatz statt der Leistung) sowie die Minderung der vereinbarten Vergütung durch den Kunden müssen unbeschadet der weiteren rechtlichen Voraussetzungen stets unter Benennung des Grundes und mit Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Beseitigung angedroht werden. Erst nach fruchtlosem Fristablauf kann die Beendigung bzw. Minderung wirksam werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen.

      (2) Alle Erklärungen des Kunden in diesem Zusammenhang, insbesondere Mahnungen und Nachfristsetzungen, bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine vom Kunden gesetzte Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

      (3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn LOGANDO die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

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§ 10 Preisänderungen

(1) Die laufende Vergütung bei Dauerschuldverhältnissen kann jährlich an die Preisentwicklung angemessen angepasst werden, wenn sich seit dem Vertragsbeginn bzw. im Fall bereits erfolgter Preisänderungen seit der letzten Preisänderung der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts um wenigstens einen Prozentpunkt verändert hat.

(2) Dazu kann die Partei, welche eine Anpassung wünscht, der anderen Partei jeweils vor Beginn des neuen Vertragsjahres hinsichtlich der Höhe der Preisanpassung, welche sich unter Einbeziehung von Billigkeitserwägungen an der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts zu orientieren hat, einen Vorschlag in Textform unterbreiten, welchen die andere Partei innerhalb Monatsfrist in Textform annehmen oder ablehnen kann.

(3) Im Falle der Ablehnung ist die Höhe der Anpassung unter Beachtung des oben vereinbarten Maßstabes von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermitteln. Auf Antrag der Partei, welche die Anpassung wünscht, ist der Sachverständige von der für LOGANDO örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennen. Die Entscheidung des Sachverständigen als Schiedsgutachter ist für beide Parteien verbindlich; das Recht, die Entscheidung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anzugreifen, bleibt unberührt. Die Kosten des Sachverständigen tragen die Parteien je zur Hälfte.

(4) Im Falle der Annahme des Vorschlags durch die andere Partei bzw. der Feststellung durch den Sachverständigen gilt der neue Preis – auch rückwirkend – ab dem ersten Monat des neuen Vertragsjahres.

(5) Die Rechte der Parteien zur Anpassung oder zur Kündigung des Vertrags wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bleiben von den vorstehenden Absätzen unberührt. Die Parteien sind sich darin einig, dass insbesondere eine den Rahmen des Üblichen übersteigende Inflation eine Störung der Geschäftsgrundlage bedeutet, aufgrund derer LOGANDO auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach den vorstehenden Absätzen die Preisanpassung verlangen bzw. unter den Voraussetzungen des § 313 Abs. 3 BGB den betroffenen Vertrag kündigen kann.

§ 11 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

    • (1) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind. Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1

      a)         zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von LOGANDO aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung),

      b)         zur Zurückbehaltung auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.

      (2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde seine Ansprüche gegen LOGANDO nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von LOGANDO an Dritte abtreten, es sei denn LOGANDO hat am Abtretungsverbot kein berechtigtes Interesse. 

§ 12 Beistellungen des den Kunden, freie Lizenzen

(1) Stellt der Kunde Materialien (z.B. Texte, Grafiken, Bilder, Videos, Programme Dritter einschließlich freier Lizenzen) bei, deren Nutzung Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, Recht am eigenen Bild) entgegenstehen könnten, ist der Kunde zur vorherigen Rechteklärung und Rechteeinholung im für die Erreichung des Vertragszwecks gebotenen Umfang verpflichtet. Insbesondere wird der Kunde vor jeder Beistellung von Materialien nach Satz 1 prüfen, ob der Kunde über die notwendigen Rechte zu deren Nutzung im Rahmen des Vertrags sowohl selbst als auch in Bezug auf die Vertragsdurchführung durch LOGANDO verfügt. Der Kunde wird LOGANDO auf Verlangen die ausreichende Rechteinhaberschaft bzw. den ausreichenden Rechteerwerb unverzüglich nachweisen.

(2) LOGANDO ist dem Kunden gegenüber nicht zur Prüfung des ausreichenden Rechteerwerbs durch den Kunden verpflichtet.

(3) Der Kunde hat LOGANDO den aus der Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten und sonstigen Rechten resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde stellt LOGANDO von allen Nachteilen frei, welche LOGANDO aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Kunden zu vertretender schädigender Handlungen entstehen.

(4) Soweit es für die Vertragsdurchführung zweckmäßig ist, darf LOGANDO im Namen des Kunden geeignete unter einer freien Lizenz stehende Materialien aus öffentlich verfügbaren Quellen kopieren und dem Kunden zur Verfügung stellen. Einer gesonderten Bevollmächtigung durch den Kunden bedarf es dafür nicht. LOGANDO wird dem Kunden jederzeit auf Anforderung mitteilen, welche unter einer freien Lizenz stehenden Materialien von LOGANDO eingesetzt wurden oder noch eingesetzt werden sollen. Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, dies jedoch nur insoweit und erst ab jenem Zeitpunkt, ab dem LOGANDO den Kunden über den Einsatz des jeweiligen unter einer freien Lizenz stehenden Materials informiert hat und der Kunde ausreichende Gelegenheit zur Prüfung der Rechteklärung gehabt hat.

§ 13 Änderungsverfahren (Change Requests)

(1) Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von LOGANDO zu erbringenden Leistungen ändern, so wird der Kunde diesen Änderungswunsch gegenüber LOGANDO äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Personenstunden umgesetzt werden können, kann LOGANDO von dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 absehen und die Leistungen direkt ausführen. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.

(2) LOGANDO prüft den Änderungswunsch. Die Prüfung umfasst insbesondere Fragen der Machbarkeit und der konkreten Umsetzung, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung, insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminen, haben wird.

(3) Nach Prüfung des Änderungswunschs wird LOGANDO dem Kunden deren Ergebnis mitteilen. Die Mitteilung enthält entweder einen Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunschs oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

(4) Die Parteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunschs unverzüglich abstimmen und sollen das Ergebnis wenigstens in Textform festhalten.

(5) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

(6) Die vom Änderungsverfahren betroffenen Fristen und Termine verschieben sich unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung des Änderungswunschs, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Mitteilung bedarf.

(7) Der Kunde hat die durch die Prüfung des Änderungswunschs, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten entstehenden Aufwände zu vergüten. Ebenso hat der Kunde die Mehraufwände von LOGANDO aus der Durchführung der Änderungen zu vergüten. Die Vergütung richtet sich nach § 6 („Vergütung, Nebenkosten“), insbesondere auch nach dessen Absätzen 1 und 6.

(8) LOGANDO kann dem Kunden seinerseits Vorschläge zur Änderung der Leistungen, des Zeitplans und der bisher vereinbarten Vergütung unterbreiten. Absätze 3 bis 6 sowie Absatz 7 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 14 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird LOGANDO bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungen von LOGANDO in angemessenem Umfang unterstützen.

(2) Insbesondere stellt der Kunde

a)         die in der Betriebssphäre des Kunden liegenden Voraussetzungen sicher, soweit dies für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen von LOGANDO erforderlich ist. Dies umfasst z.B. den Zugang zu den erforderlichen Räumen, Systemen und Dokumentationen sowie die telefonische Erreichbarkeit der relevanten technischen Ansprechpartner. Der Kunde wird LOGANDO hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten von LOGANDO in den Räumlichkeiten und an den Systemen des Kunden eingehend instruieren;

b)         unverzüglich nach Aufforderung durch LOGANDO und unaufgefordert, sobald für den Kunden die mögliche Relevanz erkennbar geworden ist, LOGANDO alle benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung; dies gilt insbesondere für solche über Hardware, Programme, Schnittstellen und Datenbestände, soweit diese Gegenstände dem Herrschafts- bzw. Verantwortungsbereich des Kunden entstammen und für die Erfüllung der vertraglichen Leistungen erheblich sein können.

(3) Soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, stellt der Kunde die in der Betriebssphäre des Kunden erforderliche Hard- und Softwareinfrastruktur zur Verfügung und trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegen unberechtigte Zugriffe auf seine Systeme von außen, Datenverlust sowie die Infektion mit und Verbreitung von Schadsoftware (z.B. durch Antivirenprogramme, Firewalls, Penetrationstests, Datensicherung und insbesondere angemessene Back-up-Routinen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik sowohl für Daten als auch Programme, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung).

(4) Der Kunde ist verpflichtet, eine dem Kunden durch LOGANDO überlassene bzw. zugänglich gemachte Software durch geeignete Vorkehrungen vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Der Kunde wird dazu insbesondere Zugangsdaten und Benutzerdokumentationen an einem gesicherten Ort verwahren. Der Kunde muss außerdem seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie sonstige Nutzer, die die Software entsprechend den Bestimmungen des Einzelvertrags nutzen, nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und der Bestimmungen des Urheberrechts hinweisen.

(5) Der Kunde verpflichtet sich, LOGANDO unverzüglich mitzuteilen, sofern eine Änderung in der Person, der Anschrift, des Namens, der Rechtsform oder der Firma eintritt.

(6) Sämtliche Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptpflichten. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

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§ 15 Schutzrechte

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in diesen AGB sowie im Einzelvertrag stehen das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an sämtlichen Gegenständen, die LOGANDO dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, im Verhältnis der Parteien ausschließlich LOGANDO zu.

(2) Soweit Dritten an den Gegenständen Schutzrechte zustehen oder diese unter einer freien Lizenz stehen, hat LOGANDO entsprechende Nutzungsrechte; in diesem Fall gelten abweichend die jeweils gültigen Lizenzbedingungen.

(3) Soweit LOGANDO an diesen Gegenständen, bei Software insbesondere auch im Quellcode sowie auf der Benutzeroberfläche, Hinweise auf seine Urheberschaft, auf sonstige Schutzrechte einschließlich der Schutzrechte Dritter, auf Nutzungs- und Lizenzbedingungen sowie Sicherheits- und Warnhinweise, Haftungsausschlüsse und -beschränkungen, Marken und Logos angebracht hat, darf der Kunde diese Hinweise ohne Zustimmung von LOGANDO nicht entfernen, verfälschen oder sonst verändern; LOGANDO wird die Zustimmung nicht verweigern, wenn für die Änderung ein wichtiger Grund besteht.

(4) LOGANDO behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von LOGANDO abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen, Test- bzw. Demonstrationsprogrammen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von LOGANDO weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von LOGANDO diese Gegenstände vollständig an LOGANDO zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen.

§ 16 Vertragsdauer und Kündigung der Einzelverträge

(1) Vertragsbeginn und -ende der Einzelverträge ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

(2) Soweit im Einzelvertrag eine Mindestlaufzeit angegeben ist, kann der Einzelvertrag unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit erstmalig ordentlich gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Einzelvertrag um jeweils ein weiteres Jahr, solange er nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gekündigt wird.

(3) Ist im Einzelvertrag eine feste Laufzeit oder ein festes Beendigungsdatum angegeben, so endet der Einzelvertrag mit Erreichen des betreffenden Zeitpunkts. Die Parteien sollen daher rechtzeitig Gespräche über das Ob und Wie einer möglichen Vertragsverlängerung führen.

(4) Ein Einzelvertrag, der ein Dauerschuldverhältnis begründet, aufgrund dessen laufend wiederkehrende Leistungen und Gegenleistungen zu erbringen sind, und der keinerlei Angaben zur Vertragslaufzeit und zu Kündigungsfristen enthält, ist unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündbar.

(5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch LOGANDO gilt insbesondere

a)         eine Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten des Einzelvertrags oder einer wesentlichen Vertragspflicht des Einzelvertrags durch den Kunden,

b)         wenn Anzeichen erkennbar werden, welche objektive Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kunden begründen,

c)         eine nicht unerhebliche unmittelbare oder mittelbare (z.B. auch durch schuldrechtliche Vereinbarungen, Beherrschungsverträge, Treuhandverträge) Änderung der Eigentumsverhältnisse des Kunden („Change of Control“); es wird klargestellt, dass die bloße Einsetzung eines Insolvenzverwalters keinen Change of Control darstellt; in jedem Fall hat der Kunde LOGANDO von Veränderungen unverzüglich zu unterrichten,

d)         der erfolglose Ablauf einer zur Zahlung bestimmten angemessenen Nachfrist im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, oder wenn der Kunde die Zahlung einer laufenden monatlichen Vergütung schuldet, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Vergütung für zwei Monate erreicht,

e)         ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung und zum Datenschutz nach § 22 dieser AGB oder

f)          eine sonstige nicht unerhebliche Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen.

(6) Jede Kündigung eines Einzelvertrags bedarf der Textform.

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§ 17 Fehlerklassen

    • Die Parteien definieren folgende Fehlerklassen:

Fehlerklasse

Beschreibung

Beispiele

Klasse 1

Betriebsverhindernde

Mängel

Der Mangel verhindert den Betrieb der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung, eine Umgehungslösung liegt nicht vor.

Störungen zentraler Funktionen, die zum vollständigen Ausfall führen.

Klasse 2

Betriebsbehindernde

Mängel

Der Mangel behindert den Betrieb der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung erheblich, die Nutzung ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich.

Trotz Störung einer zentralen Funktion können die beabsichtigten Wirkungen durch eine Umgehungslösung erreicht werden.

Eine weniger zentrale Funktion fällt aus; obgleich eine Umgehungslösung nicht vorliegt, ist dennoch ein sinnvolles Arbeiten mit Einschränkungen möglich.

Sich häufig wiederholende Ausfälle bzw. Systemabstürze, erheblich geminderte Performance.

Klasse 3

Sonstige Mängel

Sonstige Mängel

(Schönheits-)Mängel.

Fehler in der (soweit vertraglich geschuldet) Dokumentation, die keine Folgefehler verursachen.

Mängel bei der Bedienungsfreundlichkeit.

Einzelne Funktionen dauern gemessen am Stand der Technik zu lange, ohne dass dies zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt.

Kurzzeitig auftretende oder sonstige hinnehmbare Performanceeinbußen, Störungen, die sich leicht mit Umgehungslösungen ausschließen lassen, Störungen, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den Betrieb haben.

(2) Führen die Mängel der Klasse 3 insgesamt zu einer nicht nur unerheblichen Einschränkung der Nutzbarkeit, so können die Mängel in ihrer Gesamtheit einen Mangel der Klasse 1 bzw. 2 darstellen.

§ 18 Sachmängel

(1) Die Lieferung oder Leistung hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Lieferungen bzw. Leistungen dieser Art übliche Qualität.

(2) Sachmängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen bei

a)         Vertragsverhältnissen, für die das Gesetz keine Sachmängelansprüche vorsieht, wie z.B. bei Dienstverträgen;

b)         Lieferungen und Leistungen von LOGANDO, für welche der Kunde keine Gegenleistung schuldet;

c)         nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit;

d)         Beeinträchtigungen, welche aus dem Einsatz außerhalb der vereinbarten Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, der vertragswidrigen Änderung, fehlerhaftem Transport, fehlerhafter Installation, fehlerhafter Lagerung oder der Verwendung nicht den Originalspezifikationen entsprechender Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialen durch den Kunden oder einer vom Kunden beigestellten Sache oder erbrachten Mitwirkung folgen, soweit dies nicht von LOGANDO zu vertreten ist;

e)         Mängeln, die der Kunde bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind;

f)          einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, wenn die Lieferung oder Leistung im betreffenden Gebiet gegen technische Normen, gesetzliche oder sonstige hoheitliche Bestimmungen verstößt, die LOGANDO weder kannte noch kennen musste; LOGANDO ist zur Prüfung der Besonderheiten ausländischen Rechts nicht verpflichtet;

g)         einem Vertrag über die Lieferung gebrauchter Sachen.

Alle weiteren gesetzlichen bzw. vertraglichen Ausschlüsse von Mängelansprüchen bleiben unberührt.

(3) Der Kunde wird LOGANDO bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung unterstützen, indem der Kunde auftretende Probleme konkret beschreibt und LOGANDO umfassend informiert. Der Kunde hat LOGANDO die für Untersuchung der behaupteten Mangelhaftigkeit sowie für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Handelt es sich um eine bewegliche Sache, wird der Kunde die beanstandete Sache nach Wahl von LOGANDO zur Untersuchung an LOGANDO übersenden oder sie zur Untersuchung vor Ort bereithalten.

(4) Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl von LOGANDO durch Beseitigung des Mangels vor Ort oder in den Geschäftsräumen von LOGANDO oder durch Lieferung einer Sache, die den Mangel nicht hat. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Soweit die Mangelbeseitigung im Wege der Fernwartung möglich und dem Kunden zumutbar ist, kann LOGANDO die Mangelbeseitigung durch Fernwartung erbringen; in diesem Fall hat der Kunde auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und LOGANDO nach entsprechender vorheriger Ankündigung entsprechenden elektronischen Zugang zu gewähren.

(5) Die Mangelbeseitigung kann vorübergehend bis zur endgültigen Mangelbeseitigung, welche in einem angemessenen Zeitraum nachzuholen ist, auch dadurch erfolgen, dass LOGANDO Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels im Sinne einer Umgehungslösung zu vermeiden, soweit und solange dies für den Kunden zumutbar ist.

(6) Befindet sich die Sache an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, so hat der Kunde die sich daraus für die Prüfung der Mangelhaftigkeit und Mangelbeseitigung ergebenden Mehraufwendungen zu tragen.

(7) Soweit ein vom Kunden mitgeteilter Mangel nicht festgestellt werden kann oder LOGANDO, insbesondere gemäß Absatz 2 Satz 1 lit. d), für die Beeinträchtigung nicht verantwortlich ist, trägt der Kunde die Kosten von LOGANDO nach den vereinbarten bzw. üblichen Preisen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

(8) Bei Mängeln an von Dritten hergestellten oder gelieferten Sachen, die Bestandteil der Lieferung oder Leistung von LOGANDO sind und die LOGANDO aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird LOGANDO nach seiner Wahl seine Mängelansprüche gegen den Dritten geltend machen oder an den Kunden abtreten. Mängelansprüche nach Maßgabe dieses § 18 gegen LOGANDO bestehen im Falle der Abtretung der Mängelansprüche an den Kunden nur, soweit die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Dritten von LOGANDO erfolglos war, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat, oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Mängelansprüche des Kunden gegen LOGANDO gehemmt. LOGANDO erstattet dem Kunden die nach den Kostengesetzen erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, soweit der Kunde und seine Prozessbevollmächtigten diese nach den Umständen für erforderlich halten durften und sie beim Dritten nicht beitreiben konnten.

(9) Im Falle der Überlassung einer Sache oder der sonstigen Gewährung einer Nutzung auf Zeit kann der Kunde bei Mängeln die laufende Vergütung nicht mindern. Ein eventuell bestehendes Recht zur Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter Vergütung bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels, welcher bereits bei Vertragsschluss vorhanden ist, besteht nur dann, wenn LOGANDO den Mangel zu vertreten hat; eine Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

(10) Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach diesem § 18 gelten nicht, soweit LOGANDO arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(11) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von LOGANDO zu vertretendem Sachmangel gilt § 20 („Haftung von LOGANDO“).

    •  

§ 19 Rechtsmängel

(1) LOGANDO gewährleistet vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag, dass der Lieferung oder Leistung im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz keine Rechte Dritter entgegenstehen. Zur Prüfung entgegenstehender gewerblicher Schutzrechte oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter ist LOGANDO nur für das in Satz 1 genannte verpflichtet.

(2) Im Falle einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebiets sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebiets weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, liegt ein Rechtsmangel wegen eines entgegenstehenden gewerblichen Schutzrechts oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter nur vor, wenn LOGANDO dieses bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste. Der Kunde wird daher vor der Lieferung bzw. Nutzung im Ausland selbst die erforderlichen Schutzrechtsrecherchen durchführen.

    • (3) Bei Rechtsmängeln leistet LOGANDO dadurch Gewähr, dass LOGANDO nach Wahl von LOGANDO

      a)         die Lieferung bzw. Leistung derart abändert oder austauscht, dass der Rechtsmangel beseitigt ist und dies zu keiner Minderung der Qualität, der Quantität und des Werts führt und für den Kunden auch im Übrigen zumutbar ist, oder

      b)         der Kunde durch Abschluss eines Lizenzvertrags das Nutzungsrecht verschafft.

      (4) Der Kunde unterrichtet LOGANDO unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber-, Marken- oder Patentrechte) an der Lieferung oder Leistung geltend machen. Der Kunde ermächtigt LOGANDO, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht LOGANDO von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von LOGANDO anerkennen. LOGANDO wehrt dann die Ansprüche des Dritten ab. Soweit der Kunde die Geltendmachung der Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat (z.B. infolge einer vertragswidrigen Nutzung oder bei Unterlassung von Schutzrechtsrecherchen durch den Kunden), stellt der Kunde LOGANDO von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen zweckmäßigen Kosten frei und erstattet LOGANDO alle darüberhinausgehenden Schäden und Aufwendungen; LOGANDO hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses.

      (5) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von LOGANDO zu vertretenden Rechtsmangels gilt § 20 („Haftung von LOGANDO“).

      (6) § 18 Absatz 2 Satz 1 lit. a), b), d) und e), Satz 2 sowie Absatz 8, 9 und 10 gelten entsprechend.

  •  

§ 20 Haftung von LOGANDO

(1) Die Haftung von LOGANDO auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von LOGANDO voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 20 („Haftung von LOGANDO“) eingeschränkt.

(2) Die Haftung von LOGANDO für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. „Kardinalpflicht“). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von LOGANDO bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. LOGANDO haftet bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch höchstens in Höhe der im Einzelvertrag vereinbarten Haftungsgrenzen.

(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von LOGANDO auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Absätze 2 und 3 gelten, auch rückwirkend, in gleichem Umfang für Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.

(5) Soweit LOGANDO nicht selbst zur Durchführung von Maßnahmen der Datensicherung verpflichtet ist, entspricht der bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schaden bei Datenverlust dem typischen Wiederherstellungsaufwand. Der typische Wiederherstellungsaufwand bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen unter Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch den Kunden eingetreten wäre.

(6) Soweit die Pflichtverletzung von LOGANDO Lieferungen und Leistungen betrifft, welche LOGANDO gegenüber dem Kunden unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist in diesem Fall darüber hinaus die Haftung von LOGANDO für grobe Fahrlässigkeit, wenn der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Soweit LOGANDO nach Vertragsschluss technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von LOGANDO geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für eine fahrlässige Falschauskunft bzw. -beratung.

(7) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 20 („Haftung von LOGANDO“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend.

(8) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 20 („Haftung von LOGANDO“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von LOGANDO.

(9) Die Einschränkungen dieses § 20 („Haftung von LOGANDO“) gelten nicht für die Haftung von LOGANDO wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 21 Lieferantenregress

(1) Die gesetzlichen Regelungen des Lieferantenregresses werden im folgenden Umfang abbedungen:

  1. § 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB sind unanwendbar, wenn, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, LOGANDO und der Kunde einen gleichwertigen Ausgleich vereinbart haben.
  1. 445a Absatz 1 und Absatz 2 BGB ist unanwendbar, wenn die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer erfolgt. In keinem Fall werden die Parteien § 445a Absatz 1 bzw. Absatz 2 BGB bei Endlieferung an einen Unternehmer anwenden, wenn die neu hergestellte Sache zu irgendeinem Zeitpunkt in der Lieferkette grenzüberschreitend gehandelt wurde (internationale Lieferkette).
  1. Erfolgt die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer, verkürzt sich die Verjährungsfrist des 445b Abs. 1 BGB auf sechs Monate.
  1. Erfolgt die Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Unternehmer, endet die Ablaufhemmung des 445b Abs. 2 BGB spätestens drei Jahre, nachdem LOGANDO die Sache an den Kunden abgeliefert hat.

(2) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen des Lieferantenregresses anwendbar.

(3) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt 20 („Haftung von LOGANDO“).

§ 22 Verjährung der Ansprüche des Kunden

  • (1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen LOGANDO beträgt
  •  
  • a) für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden;
  •  
  • b) bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr;
  •  
  • c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist;
  •  
  • d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.
  •  
  • (2) Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des Absatz 1 lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Nachlieferung bzw. Nachbesserung führt nicht zum Lauf einer neuen Verjährung bzw. einer Verlängerung der Verjährungsfrist, es sei denn LOGANDO hat ausnahmsweise ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklärt. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
  •  
  • (3) Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen
  •  
  • a) in den in 20 Absatz 9 genannten Fällen,
  •  
  • b) im Falle grober Fahrlässigkeit bei Ansprüchen auf Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Freistellungsansprüchen,
  •  
  • c)bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB,
  •  
  • d) bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen nach Beendigung eines Mietvertrags,
  •  
  • e) für alle anderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche.
  •  

§ 23 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Der Kunde verpflichtet sich, den Inhalt der auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelverträge sowie alle im Zusammenhang mit der Vertragsverhandlung und -durchführung erlangten Informationen und Erkenntnisse, soweit sie nach dem ausdrücklichen Wunsch von LOGANDO und/oder nach den Umständen des Einzelfalls erkennbar geheimhaltungsbedürftig sind, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten gegenüber offen zu legen, es sei denn, dass dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich sein sollte oder die Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist oder durch ein Gericht oder eine Behörde bindend angeordnet wurde. Der Kunde wird LOGANDO vorab über die erzwungene Offenlegung informieren, soweit dies rechtmäßig ist, und die Offenlegung auf das notwendige Maß beschränken. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.

(2) Der Kunde wird, die jeweils aktuell geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten (Art. 28 Abs. 3 lit. b) DSGVO).

(3) Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit nach Absatz 1 und zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten nach Absatz 2 gelten unbefristet.

(4) Eine zwischen den Parteien bereits geschlossene oder noch zu schließende Vertraulichkeitsvereinbarung geht im Zweifel diesem § 22 vor.

§ 24 Vertragsstrafe

Für den Fall der schuldhaften Verletzung einer Pflicht aus § 22 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) verpflichtet sich der Kunde an LOGANDO eine von LOGANDO im Einzelfall nach billigem Ermessen zu bestimmende und im Falle des Streits über die Angemessenheit vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen; für die Verletzung einer Pflicht nach § 22 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) ist die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe jedoch auf Pflichtverletzungen innerhalb von fünf Jahren nach Ausführung des letzten auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelvertrags begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind durch die Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen.

§ 25 Keine Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafen durch LOGANDO

LOGANDO ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund nicht verpflichtet. Dies gilt auch und insbesondere im Fall des Verzugs von LOGANDO.

II. Kauf

§ 26 Vertragsgegenstand

(1 ) Soweit LOGANDO dem Kunden Sachen, insbesondere Medientechnik verkauft, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang aus dem Einzelvertrag.

(2) Soweit ein Benutzerhandbuch oder eine sonstige Dokumentation geschuldet ist, erfolgt deren Auslieferung vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag in einem gängigen Dateiformat (z.B. PDF, Word, TXT).

(3) Sonstige Leistungen in Bezug auf die Kaufsache, insbesondere Aufstellung, Installation, Einrichtung und Wartung der Kaufsache sind nur dann geschuldet, wenn dies im Einzelvertrag bestimmt ist.

§ 27 Lieferung, Gefahrübergang, Kostentragung, Teillieferung

(1) Alle Lieferungen erfolgen mangels einer anderen Vereinbarung (z.B. einer Vereinbarung von INCOTERMS) im Einzelvertrag auf Gefahr und Kosten des Kunden im Sinne eines Versendungskaufs. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache geht auf den Kunden über, sobald LOGANDO die Sache an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt. Die Lieferung erfolgt auch dann auf Gefahr des Kunden, wenn LOGANDO den Transport nicht durch eine unternehmensfremde Transportperson, sondern durch eigene Mitarbeiter ausführt; ein zufälliger Untergang oder eine zufällige Verschlechterung der Sache liegt in diesem Fall jedoch nicht vor, wenn der Mitarbeiter von LOGANDO dies zu vertreten hat. Es wird klargestellt, dass die Regelungen dieses Absatz 1 bei einer Lieferung aufgrund eines Werkliefervertrag herzustellender vertretbarer sowie unvertretbarer Sachen auch in Bezug auf die Gefahrtragung anwendbar sind.

(2) Soweit die Einzelheiten der Lieferung im Einzelvertrag nicht geregelt sind, ist LOGANDO berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Verpackung und Versandweg, selbst zu bestimmen. Der Versand erfolgt grundsätzlich nur innerhalb der Europäischen Union. Erfolgt im Einzelfall der Versand in ein Land außerhalb der Europäischen Union, so ist der Kunde für eine ordnungsgemäße Einfuhrverzollung verantwortlich und trägt deren Kosten und alle sonstigen mit der Einfuhr verbundenen Kosten.

(3) LOGANDO ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Leistungen sichergestellt ist und hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, LOGANDO erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit. Die gesetzlichen Rechte des Kunden in Bezug auf die rechtzeitige Belieferung werden dadurch nicht berührt.

§ 28 Rücknahme besonderer Verpackungen

Der Kunde ist berechtigt, Transportverpackungen sowie sonstige besondere Verpackungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Verpackungsgesetz (VerpackG) an LOGANDO zurückzugeben. Ort der Rücknahme ist vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag der Unternehmenssitz von LOGANDO. Die Kosten der Rücksendung der Verpackung trägt der Kunde. Der Kunde wird den Termin sowie die Art und Weise der Rücksendung mit LOGANDO im Vorfeld abstimmen. LOGANDO wird die zurückgesandten Verpackungen wiederverwenden oder ordnungsgemäß entsorgen. Satz 1, 2, 3, 4 und 5 gilt entsprechend, wenn sich die Verpflichtung von LOGANDO zur Rücknahme einer Verpackung aus einer vergleichbaren Rechtsnorm (z.B. einem im Einzelfall anwendbaren ausländischen Gesetz) ergibt.

§ 29 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem auf diese Geschäftsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis), die LOGANDO gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, werden LOGANDO die folgenden Sicherheiten gewährt.

(2) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von LOGANDO. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Soweit im Folgenden auf den Wert der Ware oder einer Sache abgestellt wird, so ist damit der Rechnungswert, im Falle des Fehlens einer Rechnung der Listenpreis und wiederum im Falle des Fehlens eines Listenpreises der objektive Wert gemeint.

(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns für LOGANDO. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu versichern und LOGANDO auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 11) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten sowie mit anderen Sachen einschließlich Grundstücken zu verbinden und zu vermischen (im Folgenden zusammen auch „Verarbeitung“ bzw. „verarbeiten“ genannt) und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von LOGANDO als Hersteller erfolgt und LOGANDO unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb zugunsten LOGANDO eintreten sollte und es sich bei der neu geschaffenen Sache um eine bewegliche Sache handelt, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder in dem in Satz 1 genannten Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an LOGANDO.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber der hieraus entstehenden Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von LOGANDO an der Vorbehaltsware jedoch nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an LOGANDO ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.

(7) Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware im Auftrag seines Abnehmers („Endkunde“), so tritt er bereits jetzt seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Lieferung und Verarbeitung zusteht, sicherungshalber – jedoch nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil von LOGANDO – an LOGANDO ab. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück bestimmt sich die Höhe der abgetretenen Forderung anteilig nach dem Verhältnis des Wertes der von LOGANDO gelieferten Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen beweglichen Sachen.

(8) Bis auf Widerruf ist der Kunde Einziehung der nach Absatz 6 und 7 abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an LOGANDO weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist LOGANDO berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. LOGANDO ist darüber hinaus berechtigt, nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist zur Zahlung und deren fruchtlosen Ablauf die Sicherungsabtretung offen zu legen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Endkunden zu verlangen. Im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes nach Satz 3 bzw. eines fruchtlosen Fristablaufs nach Satz 4 hat der Kunde LOGANDO die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Endkunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(9) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von LOGANDO hinweisen und LOGANDO hierüber informieren, um LOGANDO die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, LOGANDO die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber LOGANDO.

(10) LOGANDO wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei LOGANDO.

(11) Bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung oder Nichterfüllung einer sonstigen fälligen Forderung aus der Geschäftsbeziehung ist LOGANDO berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen (Verwertungsfall). Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; LOGANDO ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Erfüllt der Kunde die fällige Forderung nicht, darf LOGANDO diese Rechte nur geltend machen, wenn LOGANDO dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§ 30 Untersuchungs- und Rügepflicht

Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Sachen hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist LOGANDO hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens am 7. Kalendertag ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von LOGANDO für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

§ 31 Entsorgung von Altgeräten

Soweit LOGANDO nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Altgeräten verpflichtet ist, übernimmt der Kunde diese Pflicht. Der Kunde entsorgt die von LOGANDO erworbene Ware auf seine Kosten unter Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rücknahme von Altgeräten durch LOGANDO oder die Schaffung von Rücknahmemöglichkeiten von Altgeräten im Sinne des ElektroG erfolgt durch LOGANDO nicht. Der Kunde stellt LOGANDO insoweit von sämtlichen aus § 19 ElektroG folgenden Pflichten frei. Satz 1, 2, 3 und 4 gilt entsprechend, wenn sich die Verpflichtung von LOGANDO zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Altgeräten aus einer vergleichbaren Rechtsnorm (z.B. einem im Einzelfall anwendbaren ausländischen Gesetz) ergibt.

III. Miete

§ 32 Vertragsgegenstand

(1) Soweit LOGANDO dem Kunden Sachen, insbesondere Medientechnik zur zeitweisen Nutzung überlässt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang aus dem Einzelvertrag.

(2) II. § 25 („Vertragsgegenstand“) Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 33 Nebenpflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird die Mietsache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes behandeln. Insbesondere hat der Kunde dafür zu sorgen und durch geeignete Einweisungen bzw. Schulungen darauf hinzuwirken, dass seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen die Mietsache vertragsgemäß einsetzen und bedienen.

(2) Der Kunde verpflichtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag, die Mietsache angemessen gegen Beschädigung, Zerstörung und Entwendung zu versichern und den Abschluss sowie den Bestand der Sachversicherung auf Anforderung von LOGANDO nachzuweisen.

(3) Der Kunde hat jede Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung der Mietsache LOGANDO unverzüglich anzuzeigen.

(4) Soweit LOGANDO die Mietsache verpackt überlassen hat, gilt Ziff. II. § 27 („Rücknahme besonderer Verpackungen“) entsprechend.

§ 34 Stornierung durch den Kunden

(1) Teilt der Kunde LOGANDO spätestens 7 Kalendertage vor Mietbeginn mit, dass er die Mietsache nicht mieten möchte, so verliert er dadurch seinen Anspruch auf die Überlassung der Mietsache und hat lediglich eine ermäßigte Stornierungsgebühr zu zahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Kündigungserklärung.

(2) Die Ermäßigung beläuft sich abhängig vom Tag des Zugangs der Stornierung auf folgende Prozentsätze der vereinbarten Vergütung:

Stornierung vor Beginn der Mietlaufzeit

Ermäßigung in Prozent

bis 30 Kalendertage

60

bis 14 Kalendertage

50

bis 7 Kalendertage

40

Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass LOGANDO durch die Stornierung des Kunden Aufwände erspart bzw. LOGANDO durch anderweitige Verwendung der Dienste von LOGANDO etwas erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat und diese Vorteile größer sind als die vorstehende Ermäßigung.

(3) Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(4) Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden (z.B. Widerrufsrecht, Recht zur Kündigung bzw. zum Rücktritt) bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 35 Pflicht zur Rückgabe der Mietsache

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache einschließlich einer gegebenenfalls überlassenen Dokumentation und sonstigem Zubehör nach Ende der Mietzeit an LOGANDO zurückzugeben.

(2) Vor der Rückgabe hat der Kunde die vom Kunden installierte Software sowie gespeicherte Daten endgültig von der Mietsache zu entfernen, soweit dies dem Kunden möglich und zumutbar ist.

(3) Ein Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden und nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von LOGANDO.

IV. Werkverträge

§ 36 Vertragsgegenstand

Soweit Gegenstand der Beauftragung von LOGANDO die Herstellung eines Werks im Sinne des Werkvertragsrechts ist (z.B. bei Beauftragung der Erstellung von Content oder Software), ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang aus dem Einzelvertrag.

§ 37 Optionale Erstellung eines technischen Konzepts

(1) Soweit dies im Einzelvertrag vereinbart wird, erarbeitet LOGANDO im Auftrag des Kunden ein technisches Konzept. Grundlage ist die Aufgabenstellung des Kunden.

(2) Das technische Konzept beschreibt den Soll-Zustand des herzustellenden Leistungsgegenstands, einschließlich des Soll-Zustandes ggf. vereinbarter Zusatzleistungen. Näheres regelt der zwischen den Parteien zu schließende Einzelvertrag.

(3) Der Kunde ist zur Mitarbeit verpflichtet.

(4) Das technische Konzept ist nach Fertigstellung vom Kunden abzunehmen. Die Abnahme ist eine Teilabnahme und richtet sich nach § 38 („Abnahme“). Der Kunde prüft das technische Konzept auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Das abgenommene technische Konzept wird Teil des jeweiligen Einzelvertrags. Falls und soweit Widersprüche zur Aufgabenstellung des Kunden bestehen, hat das technische Konzept Vorrang. Mit Abnahme des technischen Konzepts beginnt LOGANDO mit der Erstellung des Leistungsgegenstands.

(5) Mängel, die der Kunde aus dem technischen Konzept erkennen kann, sind bei Abnahme des technischen Konzepts zu rügen, spätestens, bevor LOGANDO mit Aufwendungen für die Umsetzung des technischen Konzepts beginnt. Werden erkennbare Mängel später gerügt, so trägt der Kunde die Mehrkosten, die aus der nachträglichen Berücksichtigung der Rüge entstehen.

(6) Ergeben sich nach Realisierungsbeginn Änderungen hinsichtlich der Leistungsbeschreibung, so ist das technische Konzept durch LOGANDO entsprechend fortzuschreiben.

(7) LOGANDO erhält für die Erarbeitung und für die Fortschreibung des technischen Konzepts eine Vergütung.

§ 38 Funktionsprüfung

(1) Jeder (Teil-)Abnahme geht grundsätzlich eine Funktionsprüfung voraus. In deren Rahmen prüft der Kunde jede Funktionalität gründlich auf ihre Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor der Kunde mit der produktiven Nutzung des Leistungsgegenstands beginnt.

(2) Die Organisation der Funktionsprüfung obliegt dem Kunden. LOGANDO unterstützt den Kunden bei der Funktionsprüfung soweit erforderlich. Die Einzelheiten der Funktionsprüfung, insbesondere auch die Art, der Umfang und die Dauer, können im Einzelvertrag geregelt werden. Auf begründetes Verlangen einer Partei wird die Funktionsprüfung, soweit notwendig, angemessen verlängert.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, während der Funktionsprüfung Abweichungen von den Anforderungen an den Leistungsgegenstand unter konkreter und leicht nachvollziehbarer Angabe der Fehlersymptomatik LOGANDO unverzüglich schriftlich oder im Falle der Verwendung eines Ticketsystems über dieses Ticketsystem mitzuteilen.

(4) Die Funktionsprüfung ist erfolgreich, wenn keine die Abnahme hindernden Mängel festgestellt werden. Dies ist der Fall, wenn lediglich Mängel der Klasse 3 im Sinne von Ziff. I. § 17 („Fehlerklassen“) vorliegen.

(5) LOGANDO wird die Abweichungen, soweit sie einer erfolgreichen Funktionsprüfung entgegenstehen, in geeignetem Umfang zusammenfassen, beheben und nach deren Behebung die Abnahmebereitschaft erklären. Es schließt sich eine erneute Funktionsprüfung an, welche der Kunde zügig durchzuführen hat.

§ 39 Abnahme

(1) Die Vertragsgemäßheit des Leistungsgegenstands wird durch die Abnahme bestätigt.

(2) Das Abnahmeverfahren beginnt nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch LOGANDO.

(3) Der Kunde erklärt nach erfolgreichem Abschluss der Funktionsprüfung (§ 37) die Abnahme. Gegebenenfalls verbleibende Mängel, insbesondere die Abnahme nicht hindernde Mängel der Klasse 3 (§ 37 Absatz 4), werden in der Abnahmeerklärung festgehalten und von LOGANDO im Rahmen der Haftung von LOGANDO für Sach- und Rechtsmängel beseitigt.

(4) Die Abnahme soll schriftlich erfolgen. Es soll ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.

(5) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde

a)         den Leistungsgegenstand in Gebrauch genommen oder an Dritte, auch sofern dadurch gegen Lizenzbedingungen verstoßen wurde, weitergegeben hat, soweit die Ingebrauchnahme ohne Rüge die Abnahme hindernder Mängel und nicht lediglich zu Testzwecken erfolgt,

b)         innerhalb von 7 Tagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft (Absatz 2) durch LOGANDO keine die Abnahme hindernden Mängel gerügt hat oder

c)         die Abnahme nach Fertigstellung des Leistungsgegenstands nicht innerhalb einer von LOGANDO gesetzten angemessenen Frist unter ausdrücklicher Benennung mindestens eines Mangels verweigert hat.

(6) Auf Verlangen von LOGANDO hat der Kunde in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Für die Teilabnahmen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend, jedoch verkürzt sich die Frist nach Absatz 5 lit. b) auf 5 Tage. Gerät der Kunde mit einer Teilabnahme in Verzug, ist LOGANDO unbeschadet weiterer sich aus dem Verzug ergebender Rechte zur Verweigerung der weiteren Leistungen berechtigt.

  •  

§ 40 Umfang der Nutzungsrechte des Kunden

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag stehen an sämtlichen im Auftrag des Kunden durch LOGANDO erbrachten Leistungsergebnissen LOGANDO die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zu.

(2) LOGANDO räumt dem Kunden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag ein Einfaches, unbefristetes und beschränkt übertragbares Nutzungsrecht an den Leistungsergebnissen nach Absatz 1 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Der konkrete Inhalt des Nutzungsrechts ergibt sich aus dem Einzelvertrag, hilfsweise aus dem Zweck der Nutzungsrechtsüberlassung.

(3) Alle anderen Nutzungshandlungen, insbesondere die Vermietung und der Gebrauch der Leistungsergebnisse durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing, Cloud Services) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LOGANDO nicht erlaubt.

(4) Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung. Zuvor hat der Kunde nur ein vorläufiges, schuldrechtliches Nutzungsrecht in Form einer jederzeit nach Absatz 6 widerruflichen Gestattung.

(5) Leistungsergebnisse, an welchen LOGANDO dem Kunden ein übertragbares oder beschränkt übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt hat und die nicht im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von LOGANDO in den Verkehr gebracht wurden, dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung von LOGANDO an Dritte weitergegeben werden.

(6) LOGANDO kann die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen seine Pflichten aus den vorstehenden Absätzen verstößt. Wenn das Nutzungsrecht nicht entsteht oder endet, kann LOGANDO vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände und Software sowie die Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und Software oder die schriftliche Versicherung des Kunden verlangen, dass die Gegenstände und Software einschließlich aller Kopien vernichtet sind.

§ 41 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Kunde hat das Leistungsergebnis unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unter genauer Beschreibung der Mangelsymptomatik unverzüglich schriftlich zu rügen, soweit keine Funktionsprüfung vereinbart ist und soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Der Kunde testet gründlich jede wesentliche Funktion, bevor der Kunde mit der produktiven Nutzung beginnt. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens am Kalendertag ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen.

(2) Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt das Leistungsergebnis als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich erst später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt das Leistungsergebnis auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. In jedem Fall sind bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel spätestens am Kalendertag ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

(4) Hat LOGANDO einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen, so kann LOGANDO sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.

(5) Weitergehende Pflichten und Obliegenheiten des Kunden aufgrund gesetzlicher Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.

V. Dienstvertragliche Programmier-, Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen

§ 42 Vertragsgegenstand

(1) Soweit LOGANDO für den Kunden dienstvertragliche Programmier-, Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen einschließlich der Durchführung von Workshops, Einweisungen und Schulungen erbringt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zum Leistungsumfang, aus dem Einzelvertrag. Solche dienstvertraglichen Programmier-, Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen erbringt LOGANDO insbesondere regelmäßig dann, wenn LOGANDO nach den vertraglichen Vereinbarungen die reine Dienstleistung schuldet, wie dies z.B. bei der Mitarbeit in größeren Projekten unter der Leitung des Kunden der Fall ist.

(2) LOGANDO wird die dienstvertraglichen Programmier-, Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen durch geeignetes Personal im vereinbarten Umfang erbringen. Die Herstellung eines bestimmten Werks oder sonst die Erreichung eines bestimmten Erfolgs schuldet LOGANDO nicht.

§ 43 Durchführung und Rechte

  • (1) Dienstvertragliche Leistungen erbringt LOGANDO insbesondere regelmäßig dann, wenn LOGANDO nach den vertraglichen Vereinbarungen die reine Dienstleistung schuldet, wie dies z.B. bei der Mitarbeit in größeren Projekten unter der Leitung des Kunden der Fall ist. Die Herstellung eines bestimmten Werks oder sonst die Erreichung eines bestimmten Erfolgs schuldet LOGANDO nicht. Der Kunde, insbesondere sein Projektleiter, trägt die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung des Projekts.
  •  
    • (2) Entstehen im Zuge der Erbringung dienstvertraglicher Leistungen Leistungsergebnisse, ergibt sich der konkrete Inhalt des Nutzungsrechts aus dem Einzelvertrag, hilfsweise aus dem Zweck des Dienstvertrags. Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung.
    •  
    • (3) LOGANDO ist nicht verpflichtet, die Leistungsergebnisse auf entgegenstehende gewerbliche Schutzrechte oder sonstiges geistiges Eigentum Dritter zu prüfen.
    •  
    • (4) Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme und sonstige im Zusammenhang mit den dienstvertraglichen Programmier-, Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen stehende Gegenstände von LOGANDO, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden, gelten im Verhältnis der Parteien als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von LOGANDO. Sie dürfen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts Abweichendes ergibt, ohne schriftliche Gestattung von LOGANDO nicht, gleich in welcher Weise, genutzt werden und sind nach I. § 23 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) geheim zu halten. Im Übrigen gilt Ziff. I. § 15 („Schutzrechte“) Absatz 3 und 4 entsprechend.
    •  
    • (5) Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag sind alle über die reine Dienstleistung von LOGANDO hinausgehenden Lieferungen und Leistungen ausgeschlossen. Insbesondere wird der Kunde sämtliche im Zusammenhang mit der Dienstleistung stehende Materialien (z.B. Texte, Grafiken, Bilder, Videos, Programme Dritter einschließlich freier Lizenzen) nach I. § 12 („Beistellungen des Kunden“) beistellen.

 

VI. Sonstige Bestimmungen

§ 44 Leistungsausschlüsse

    • (1) Vom Leistungsumfang eines auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelvertrags sind insbesondere

      a)         sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vorgenommen werden, es sei denn, die vertraglich vereinbarte Leistung ist außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu erbringen;

      b)         sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden an einem anderen Ort als dem Firmensitz von LOGANDO durchgeführt werden;

      c)         die Fehlerbeseitigung nach Ende der Mängelhaftung und außerhalb eines Softwarepflege- und -supportvertrags;

      d)         Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Nutzung durch den Kunden erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder andere Personen im Einflussbereich des Kunden erfolgt sind;

      e)         die Durchführung von Workshops, Einweisungen und Schulungen;

      f)          Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von LOGANDO zu vertretende Umstände erforderlich werden;

      g)         Arbeiten und Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen individuellen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren;

      h)         Arbeiten und Leistungen an nicht vertragsgegenständlicher Hard- und Software;

      ohne besondere ausdrückliche Regelung nicht umfasst.

      (2) Die in Absatz 1 genannten Leistungen erfolgen nur aufgrund gesonderter Vereinbarung im Einzelvertrag und nur gegen gesonderte Vergütung. Eine gesonderte Vergütung ist nur dann nicht geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Einzelvertrag geregelt ist.

§ 45 Referenzbenennung

LOGANDO ist berechtigt, Firma und Logo des Kunden sowie eine Kurzbeschreibung des Projekts in Referenzlisten aufzuführen und diese im Internet, in Printmedien, bei Präsentationen oder sonst zur sachlichen Information zu veröffentlichen und zu verbreiten. Ein darüberhinausgehender Gebrauch ist mangels anderslautender Regelung nicht gestattet.

§ 46 Mitteilungen und Erklärungen

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in den vorliegenden AGB ist für die Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen, welche die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt, die Textform gemäß § 126b BGB (z.B. E-Mail und Telefax) ausreichend, aber auch erforderlich. Hingegen bedürfen Erklärungen, welche das Vertragsverhältnis ändern, beenden oder sonst umgestalten (z.B. Kündigungen) oder für die die vorliegenden AGB oder das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt, der Schriftform (§ 126 BGB), wobei eine telekommunikative Übermittlung zur Fristwahrung ausreichend ist, wenn dem Empfänger alsbald die schriftliche Erklärung im Original zugeht. Das Schriftformerfordernis nach Satz 2 gilt auch für eine Vereinbarung über den Verzicht des Schriftformerfordernisses.

(2) Eine E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als von der anderen Partei stammend, wenn die E-Mail den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthält.

§ 47 Ansprechpartner*innen

(1) Die Parteien benennen im Einzelvertrag jeweils einen Ansprechpartner und einen Stellvertreter, die im Rahmen der ihnen nach dem Einzelvertrag zustehenden Vertretungsmacht Entscheidungen treffen oder kurzfristig herbeiführen und Informationen zur Verfügung stellen können. Ohne eine weitere Festlegung im Einzelvertrag beschränkt sich die Vertretungsmacht der Ansprechpartner und ihrer jeweiligen Stellvertreter im Zweifel darauf, Entscheidungen zur Konkretisierung bzw. Spezifizierung der einzelvertraglich vereinbarten Leistungen zu treffen, Änderungen und Erweiterungen der vereinbarten Leistungen zu beauftragen, unverbindlich oder verbindlich vereinbarte Termine neu zu vereinbaren und verbindliche Auskünfte zu geben.

(2) Veränderungen der benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter hat die eine der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

§ 48 Übertragung von Rechten und Pflichten

LOGANDO kann alle Rechte und Pflichten aus diesen AGB und auf deren Grundlage geschlossen Einzelverträge jederzeit auf Dritte übertragen. Der Kunde kann der Übertragung innerhalb von einem Monat widersprechen, wenn durch die Übertragung berechtigte Interessen des Kunden beeinträchtigt werden, z.B. weil das übernehmende Unternehmen ein direkter Konkurrent des Kunden ist, nicht die erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen bietet oder begründete Zweifel an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen.

§ 49 Schlussbestimmungen

(1) Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde, in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von LOGANDO. Für Klagen von LOGANDO gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(3) Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von LOGANDO, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen bzw. dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.

(5) Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Logando (Stand: 07/2023)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Firma Logando Display & Media Solutions GmbH, Pötzschker Weg 10, 04179 Leipzig („LOGANDO“) bietet Sachen, insbesondere Medientechnik, zum Kauf bzw. zur Miete sowie ergänzende Leistungen (B. die Erstellung von Content oder Software sowie die Durchführung von Beratungsleistungen) an.

(2) Für die Lieferungen und Leistungen von LOGANDO gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist (wie z.B. auch beim Kauf über ebay). Soweit im Folgenden von Leistung bzw. Leistungen gesprochen wird, werden darunter alle Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art durch LOGANDO an den Kunden verstanden.

(3) Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies LOGANDO vor oder bei Vertragsschluss in Textform anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-)Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn LOGANDO ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn LOGANDO auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

§ 2 Definitionen

Im Sinne dieser AGB ist oder sind

  1. Arbeitstag Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage in Sachsen sowie mit Ausnahme des 24.12. und 31.12.;
  1. Einzelvertrag der im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AGB geschlossene Vertrag;
  1. Fehler eine Funktionsbeeinträchtigung auch insoweit, als diese keinen „Mangel“ im Sinne des Gesetzes darstellt;
  1. freie Lizenz eine unentgeltliche Nutzungslizenz, die die Nutzung, Weiterverbreitung und Änderung urheberrechtlich geschützter Werke unter bestimmten und in den Lizenzbedingungen näher bestimmten Voraussetzungen erlaubt (z.B. bei Open Source Software unter der BSD-Lizenz oder bei Bildern unter der Creative Commons License);
  1. übliche Geschäftszeiten 9 bis 18 Uhr (MEZ) an Arbeitstagen.

§ 3 Einzelvertrag

(1) Der Einzelvertrag und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt in der Regel dadurch zustande, dass der Kunde ein verbindliches Angebot von LOGANDO Die detaillierten Produktbeschreibungen von LOGANDO insbesondere auf der Website von LOGANDO stellen noch kein verbindliches Angebot dar.

(2) Für den Vertragsschluss steht Deutsch als Sprache zur Verfügung.

(3) Die Informationen zum Einzelvertrag werden dem Kunden per E-Mail zugesendet und können dem Kunden im Falle des Verlusts auf Anforderung in Abschrift übersendet werden.

§ 4 Preise

Die Preise der Lieferungen und Leistungen von LOGANDO sowie etwaige Nebenkosten und Steuern ergeben sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -Ergänzungen.

§ 5 Zahlung und Verzug

(1) Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen von LOGANDO sofort fällig und zur Meidung eines Verzugs, spätestens eine Woche nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Im Falle einer zulässigen Teillieferung kann diese sofort fakturiert werden. Die Rechnungsstellung kann auf elektronischem Weg erfolgen. Soweit Zahlung im Voraus vereinbart ist, erfolgt die Leistung durch LOGANDO erst nach Zahlungseingang.

(2) Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Zahlung laufender Vergütungen das Folgende. Soweit die Vergütung

a)         unabhängig von dem Umfang der Nutzung oder sonstigen Variablen ist, ist diese jeweils monatlich im Voraus zu zahlen; bei einem Vertragsbeginn bzw. Vertragsende im laufenden Kalendermonat besteht die Zahlungspflicht anteilig;

b)         abhängig von dem Umfang der Nutzung oder sonstigen Variablen ist, erfolgt die Abrechnung jeweils nach Ende des Abrechnungsmonats.

(3) LOGANDO stellt dem Kunden unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung, darunter mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit. Die Einzelheiten zu den Zahlungsmitteln, etwaig hiermit verbundenen Kosten und dem Zahlungszeitpunkt werden dem Kunden im Angebot von LOGANDO mitgeteilt. Ein Anspruch des Kunden auf Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels besteht nicht.

(4) Gerät der Kunde in Verzug, so werden ihm von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt LOGANDO vorbehalten. Sonstige Rechte von LOGANDO bleiben unberührt; dies gilt insbesondere auch für die Leistungsverweigerungsrechte von LOGANDO aus §§ 273 und 320 BGB sowie das Recht von LOGANDO zur Kündigung aus wichtigem Grund.

  •  

§ 6 Lieferzeiten, Teillieferung, Leistungshindernisse

    • (1) Die Lieferzeiten der Lieferungen und Leistungen von LOGANDO sind im von LOGANDO übermittelten Angebot ausgewiesen.

      (2) Sämtliche von LOGANDO im übermittelten Angebot angegebenen oder sonst vereinbarten Lieferfristen setzen einen Vertragsschluss voraus und beginnen bei

      a)         Lieferung gegen Vorkasse unabhängig davon, wie die Zahlung im Voraus erfolgt: mit Zahlungseingang bei LOGANDO oder

      b)         Rechnung oder Nachnahme: an dem Arbeitstag, der dem Tag auf den Vertragsschluss folgt.

      (3) LOGANDO ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Teile sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, LOGANDO erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit. Die vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden in Bezug auf die rechtzeitige Belieferung werden dadurch nicht berührt.

      (4) In dem Fall, dass LOGANDO die bestellte Ware nicht vorrätig hat und der Lieferant von LOGANDO nicht rechtzeitig liefert, verlängert sich die maßgebliche Versandfrist bis zur Belieferung durch den Lieferanten von LOGANDO zuzüglich eines Zeitraums von drei Arbeitstagen, insgesamt jedoch höchstens um einen Zeitraum von drei Wochen, vorausgesetzt

      a)         LOGANDO hat in seinem Angebot die Ware als nicht vorrätig, nicht auf Lager oder vergleichbar gekennzeichnet,

      b)         die Verzögerung der Lieferung durch den Lieferanten von LOGANDO ist nicht von LOGANDO zu vertreten und

      c)         LOGANDO hat die Ware vor Zustandekommen des Vertrags so rechtzeitig nachbestellt, dass unter normalen Umständen mit einer rechtzeitigen Belieferung gerechnet werden konnte.

      Falls die Ware ohne Verschulden von LOGANDO nicht oder trotz rechtzeitiger Nachbestellung nicht rechtzeitig lieferbar ist, ist LOGANDO zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. LOGANDO wird dem Kunden die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich anzeigen und ihm im Falle eines Rücktritts seine an den LOGANDO geleisteten Zahlungen unverzüglich erstatten. Die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen Lieferverzugs werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt. Ebenso bleiben die zugunsten von LOGANDO bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB unberührt. Für die Beschränkung der Haftung von LOGANDO gelten im Übrigen die Bestimmungen in § 12 („Haftung von LOGANDO“).

§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind oder sich aus dem Widerrufsrecht für Verbraucher ergeben. Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1

a)         zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von LOGANDO aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung),

b)         zur Zurückbehaltung auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.

§ 8 Änderungswünsche

(1) Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von LOGANDO zu erbringenden Leistungen ändern, so teilt der Kunde LOGANDO seinen Änderungswunsch mit. Der Änderungswunsch des Kunden stellt ein Angebot auf Abschluss eines neuen Einzelvertrags mit LOGANDO dar.

(2) Die ursprünglich vereinbarten Fristen und Termine verschieben sich unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung des Änderungswunschs und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, auch ohne, dass es dafür einer ausdrücklichen Mitteilung bedarf.

(3) LOGANDO kann dem Kunden seinerseits Vorschläge zur Änderung der Leistungen, des Zeitplans und der bisher vereinbarten Vergütung unterbreiten. Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend.

§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich, LOGANDO unverzüglich mitzuteilen, sofern eine Änderung in der Person, der Anschrift oder des Namens eintritt.

(2) Insbesondere stellt der Kunde die in seinem Herrschaftsbereich liegenden Voraussetzungen sicher, soweit dies für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen von LOGANDO erforderlich ist. Dies umfasst z.B. den Zugang zu den erforderlichen Räumen, Systemen und Dokumentationen, Einholung bzw. Unterstützung bei der Einholung erforderlicher Genehmigungen sowie die telefonische Erreichbarkeit der relevanten technischen Ansprechpartner. Der Kunde wird LOGANDO hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten von LOGANDO in den Räumlichkeiten und an den Systemen des Kunden eingehend instruieren.

(3) Soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, stellt der Kunde die erforderliche Hard- und Softwareinfrastruktur zur Verfügung und trifft die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen gegen eine unbefugte Nutzung des Leistungsgegenstands, unberechtigte Zugriffe auf seine Systeme von außen, Datenverlust sowie die Infektion mit und Verbreitung von Schadsoftware (z.B. durch Firewalls, Datensicherung und insbesondere angemessene Back-up-Routinen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik sowohl für Daten als auch Programme, Störungsdiagnose).

§ 10 Schutzrechte

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in diesen AGB sowie im Einzelvertrag stehen das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an sämtlichen Gegenständen, die LOGANDO dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, im Verhältnis der Parteien ausschließlich LOGANDO zu.

(2) Soweit Dritten an den Gegenständen Schutzrechte zustehen oder diese unter einer freien Lizenz stehen, hat LOGANDO entsprechende Nutzungsrechte; in diesem Fall gelten abweichend die jeweils gültigen Lizenzbedingungen.

(3) Soweit LOGANDO an diesen Gegenständen, bei Software insbesondere auch im Quellcode sowie auf der Benutzeroberfläche, Hinweise auf seine Urheberschaft, auf sonstige Schutzrechte einschließlich der Schutzrechte Dritter, auf Nutzungs- und Lizenzbedingungen sowie Sicherheits- und Warnhinweise, Haftungsausschlüsse und -beschränkungen, Marken und Logos angebracht hat, darf der Kunde diese Hinweise ohne Zustimmung von LOGANDO nicht entfernen, verfälschen oder sonst verändern; LOGANDO wird die Zustimmung nicht verweigern, wenn für die Änderung ein wichtiger Grund besteht.

(4) LOGANDO behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von LOGANDO abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen, Test- bzw. Demonstrationsprogrammen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von LOGANDO weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von LOGANDO diese Gegenstände vollständig an LOGANDO zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen.

§ 11 Mängelansprüche

(1) Die Mängelhaftung von LOGANDO richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

HINWEIS: Da unfreie Sendungen mit hohen zusätzlichen Kosten verbunden sind, wird dringend darum gebeten, für die Rücksendung mangelhafter Ware von dieser Versandart abzusehen.

(2) Im Falle der Überlassung einer Sache oder der sonstigen Gewährung einer Nutzung auf Zeit besteht ein Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels, welcher bereits bei Vertragsschluss vorhanden ist, nur dann, wenn LOGANDO den Mangel zu vertreten hat; eine Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

(3) Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach diesem § 11 gelten nicht, soweit LOGANDO arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(4) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von LOGANDO zu vertretenden Mangels gilt § 12 („Haftung von LOGANDO“).

§ 12 Haftung von LOGANDO

(1) Die Haftung von LOGANDO auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von LOGANDO voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 12 („Haftung von LOGANDO“) eingeschränkt.

(2) Die Haftung von LOGANDO für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. „Kardinalpflicht“). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von LOGANDO bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

(3) Soweit die Pflichtverletzung von LOGANDO Lieferungen und Leistungen betrifft, welche LOGANDO gegenüber dem Kunden unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen.

(4) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 12 („Haftung von LOGANDO“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen sowie für Freistellungsansprüche entsprechend.

(5) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 12 („Haftung von LOGANDO“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von LOGANDO.

(6) Die Einschränkungen dieses § 12 („Haftung von LOGANDO“) gelten nicht für die Haftung von LOGANDO wegen vorsätzlichen Verhaltens, grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 13 Verjährung

Vorbehaltlich einer wirksamen abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag richtet sich die Verjährung nach den gesetzlichen Vorschriften.

II. Kauf

§ 14 Vertragsgegenstand

Soweit LOGANDO dem Kunden Sachen, insbesondere Medientechnik verkauft, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang aus dem Einzelvertrag.

§ 15 Versandkosten, Ort des Versands

(1) Der Versand erfolgt per Postversand. Die entsprechenden Versandkosten werden dem Kunden im von LOGANDO übermittelten Angebot angegeben und sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen.

(2) Der Versand erfolgt grundsätzlich nur innerhalb der Europäischen Union. Erfolgt im Einzelfall der Versand in ein Land außerhalb der Europäischen Union, so ist der Kunde für eine ordnungsgemäße Einfuhrverzollung verantwortlich und trägt deren Kosten und alle sonstigen mit der Einfuhr verbundenen Kosten.

§ 16 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von LOGANDO.

III. Miete

§ 17 Vertragsgegenstand

Soweit LOGANDO dem Kunden Sachen, insbesondere Medientechnik zur zeitweisen Nutzung überlässt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang aus dem Einzelvertrag.

§ 18 Besondere Nebenpflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird die Mietsache schonend und pfleglich behandeln.

(2) Der Kunde hat jede Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung der Mietsache LOGANDO unverzüglich anzuzeigen.

§ 19 Stornierung durch den Kunden

(1) Teilt der Kunde LOGANDO spätestens 7 Kalendertage vor Mietbeginn mit, dass er die Mietsache nicht mieten möchte, so verliert er dadurch seinen Anspruch auf die Überlassung der Mietsache und hat lediglich eine ermäßigte Stornierungsgebühr zu zahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Kündigungserklärung.

(2) Die Ermäßigung beläuft sich abhängig vom Tag des Zugangs der Stornierung auf folgende Prozentsätze der vereinbarten Vergütung:

 

Stornierung vor Beginn der Mietlaufzeit

Ermäßigung in Prozent

bis 30 Kalendertage

60

bis 14 Kalendertage

50

bis 7 Kalendertage

40

 

Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass LOGANDO durch die Stornierung des Kunden Aufwände erspart bzw. LOGANDO durch anderweitige Verwendung der Dienste von LOGANDO etwas erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat und diese Vorteile größer sind als die vorstehende Ermäßigung.

(3) Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(4) Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden (z.B. Widerrufsrecht, Recht zur Kündigung bzw. zum Rücktritt) bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

§ 20 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Vertragsbeginn und -ende der Einzelverträge ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 21 Pflicht zur Rückgabe der Mietsache

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache einschließlich einer gegebenenfalls überlassenen Dokumentation und sonstigem Zubehör nach Ende der Mietzeit am Geschäftssitz von LOGANDO an LOGANDO zurückzugeben.

(2) Vor der Rückgabe hat der Kunde die vom Kunden installierte Software sowie gespeicherte Daten endgültig von der Mietsache zu entfernen, soweit dies dem Kunden möglich und zumutbar ist.

Eine Rückversand der Mietsache erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden und nur nach vorheriger Zustimmung von LOGANDO; LOGANDO wird die Zustimmung nur aus sachlichem Grund verweigern (z.B. bei begründeten Zweifeln an der Eignung der ausgewählten Transportperson).

IV. Ergänzende Leistungen

§ 22 Vertragsgegenstand

(1) Soweit Gegenstand der Beauftragung von LOGANDO ergänzende Leistungen sind (z.B. bei Beauftragung der Erstellung von Content oder Software oder bei der Durchführung von Beratungsleistungen), ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang aus dem Einzelvertrag.

(2) LOGANDO darf seine Leistungen auch durch Dritte erbringen.

§ 23 Beistellungen des Kunden

(1) Stellt der Kunde Materialien (z.B. Texte, Grafiken, Bilder, Videos, Programme Dritter einschließlich freier Lizenzen) bei, deren Nutzung Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, Recht am eigenen Bild) entgegenstehen könnten, ist der Kunde zur vorherigen Rechteklärung und Rechteeinholung im für die Erreichung des Vertragszwecks gebotenen Umfang verpflichtet. Insbesondere wird der Kunde vor jeder Beistellung von Materialien nach Satz 1 prüfen, ob der Kunde über die notwendigen Rechte zu deren Nutzung im Rahmen des Vertrags sowohl selbst als auch in Bezug auf die Vertragsdurchführung durch LOGANDO verfügt. Der Kunde wird LOGANDO auf Verlangen die ausreichende Rechteinhaberschaft bzw. den ausreichenden Rechteerwerb unverzüglich nachweisen.

(2) LOGANDO ist dem Kunden gegenüber nicht zur Prüfung des ausreichenden Rechteerwerbs durch den Kunden verpflichtet.

(3) Der Kunde hat LOGANDO den aus der Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten und sonstigen Rechten resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde stellt LOGANDO von allen Nachteilen frei, welche LOGANDO aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Kunden zu vertretender schädigender Handlungen entstehen.

§ 24 Umfang der Nutzungsrechte des Kunden

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag stehen an sämtlichen im Auftrag des Kunden durch LOGANDO erbrachten Leistungsergebnissen LOGANDO die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zu.

(2) LOGANDO räumt dem Kunden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag ein einfaches, unbefristetes und beschränkt übertragbares Nutzungsrecht an den Leistungsergebnissen nach Absatz 1 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Der konkrete Inhalt des Nutzungsrechts ergibt sich aus dem Einzelvertrag, hilfsweise aus dem Zweck der Nutzungsrechtsüberlassung.

(3) Alle anderen Nutzungshandlungen, insbesondere die Vermietung und der Gebrauch der Leistungsergebnisse durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing, Cloud Services) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LOGANDO nicht erlaubt.

(4) Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung. Zuvor hat der Kunde nur ein vorläufiges, schuldrechtliches Nutzungsrecht in Form einer jederzeit nach Absatz 6 widerruflichen Gestattung.

(5) Leistungsergebnisse, an welchen LOGANDO dem Kunden ein übertragbares oder beschränkt übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt hat und die nicht im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von LOGANDO in den Verkehr gebracht wurden, dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung von LOGANDO an Dritte weitergegeben werden.

(6) LOGANDO kann die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen seine Pflichten aus den vorstehenden Absätzen verstößt. Wenn das Nutzungsrecht nicht entsteht oder endet, kann LOGANDO vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände und Software sowie die Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und Software oder die schriftliche Versicherung des Kunden verlangen, dass die Gegenstände und Software einschließlich aller Kopien vernichtet sind.

V. Sonstige Bestimmungen

§ 25 Information über Verbraucherstreitbeilegung

LOGANDO ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit

§ 26 Schlussbestimmungen

(1) Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers, die in dem Staat gelten, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

(2) Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.